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Ausgewählte Beiträge aus unserer Praxis. Die Inhalte geben den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

23. Oktober 2014 · Gunther Kessel

Änderungen bei Bauleistungen im Umsatzsteuerrecht

Die Regelungen bzgl. der umsatzsteuerlichen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen sahen sich in der Vergangenheit immer wieder Veränderungen ausgesetzt, nicht zuletzt verursacht durch unterschiedliche Rechtsauffassungen zwischen Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof. Damit einher ging teilweise die Erfordernis für die betroffenen Unternehmen, die umsatzsteuerliche Behandlung bzw. den Umsatzsteuerausweis in den vorgenommenen Rechnungen zu ändern. Betroffen von den Regelungen waren und sind nicht nur klassische Bauunternehmen, sondern u. a. auch Schreiner und Elektriker.

Mit der seit dem 01.10.2014 geltenden Gesetzesänderung hat sich der Gesetzgeber faktisch der Sicht der Finanzverwaltung angeschlossen. Positiv dabei festzustellen ist, dass insbesondere durch eine neue, von der Finanzverwaltung zu erteilende Bescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke - zumindest in den meisten Fällen - eine weitgehende Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen wird.

Zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft - mit der Konsequenz, dass der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist - kommt es demnach immer dann, wenn ein Unternehmen eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen erbringt, das seinerseits nachhaltig Bauleistungen erbringt. Den Nachweis, dass das leistungsempfangende Unternehmen nachhaltig Bauleistungen erbringt, kann es dadurch führen, dass es bei seinem zuständigen Finanzamt eine entsprechende Bescheinigung beantragt und diese dem leistenden Unternehmen vorliegt. Das Finanzamt wird diese Bescheinigung ausstellen, wenn erkennbar ist, dass es sich bei mindestens 10 % des Weltumsatzes dieses Unternehmens um Bauleistungen handelt.

Probleme hinsichtlich der Rechtssicherheit können allerdings in Einzelfällen auftreten, da die genannte 10 %-Grenze nicht gesetzlich normiert ist, sondern sich lediglich aus der Gesetzesbegründung ergibt. Deren Wortlaut ist nicht eindeutig, sondern lässt den Schluss zu, dass es auch Fälle geben kann, in denen Unternehmen unterhalb der 10 %-Grenze gleichwohl nachhaltig Bauleistungen erbringen. Welche Fälle genau gemeint sind, ergibt sich aus der Gesetzesbegründung nicht. Insofern haben Unternehmen, die nicht eindeutig über der 10 %-Grenze liegen und aus diesem Grund keine Bescheinigung vom Finanzamt erhalten, keine Rechtssicherheit.

Die beschriebene neue Bescheinigung darf nicht mit der einkommensteuerlichen Bescheinigung gemäß § 48b EStG verwechselt werden, die nach der bisherigen Praxis aus Vereinfachungsgründen für umsatzsteuerliche Zwecke zweckentfremdet wurde. Diese Bescheinigung entfaltet weiterhin ihre Wirkung für einkommensteuerliche Zwecke.

Für die Praxis bedeutet dies: Wenn ein Unternehmen eine Bauleistung an ein anderes Unternehmen erbringt, benötigt es von diesem die neue Bescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke, die bestätigt, dass der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen erbringt. Nur wenn dem leistenden Unternehmen diese Bescheinigung vorliegt, kann es ohne steuerliches Risiko Rechnungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausstellen, also das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren anwenden.

Gleichzeitig sollte das leistende Unternehmen seinem Auftraggeber seine eigene Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG vorlegen. Dies hat keine umsatzsteuerlichen Gründe, sondern dient ausschließlich dazu, dass der Auftraggeber nicht 15 % der Rechnungssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen muss.

Ein weiterer wesentlicher Punkt der Gesetzesänderung ist, dass Bauträger - also Unternehmen, die eigene Grundstücke bebauen und anschließend verkaufen - ausdrücklich und zutreffenderweise nicht als Bauleister angesehen werden.

Die obigen Ausführungen beinhalten nur einen Teil der Gesamtthematik; auf die Abwicklung in der Vergangenheit ggf. fehlerhaft vorgenommener Abrechnungen wird hier nicht eingegangen. Sollten Sie hierzu oder zu anderen Aspekten Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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